
FRAGEN & ANTWORTEN ZU RECHTLICHEM & BARRIEREFREIHEIT
Häufige Fragen zu Rechtlichem und Barrierefreiheit
Welche rechtlichen Pflichtseiten benötigt eine Website, wer ist für deren Inhalte verantwortlich und welche Anforderungen gelten für eine barrierefreie Nutzung? Für Website-Betreiber ist oft schwer einzuschätzen, welche Aufgaben technisch umgesetzt werden können und wann eine rechtliche Beratung erforderlich ist.
Hier finden Sie grundlegende Antworten zu Impressum, Datenschutz, rechtlich relevanten Website-Inhalten und digitaler Barrierefreiheit. Außerdem erklären wir, wie technische und redaktionelle Maßnahmen zur besseren Zugänglichkeit einer Website beitragen können.
Rechtliche Pflichtseiten
Klare Verantwortlichkeiten
Digitale Barrierefreiheit
Technische Umsetzung
RECHTLICHES & BARRIEREFREIHEIT VERSTÄNDLICH ERKLÄRT
Antworten auf häufige Fragen zu Rechtlichem und Barrierefreiheit
Rechtliche Pflichtangaben und digitale Barrierefreiheit stellen Website-Betreiber vor unterschiedliche Anforderungen. Öffnen Sie die passende Frage, um mehr über Verantwortlichkeiten, Datenschutz, Einwilligungen und die barrierearme Gestaltung von Websites zu erfahren.
Welche rechtlichen Pflichtseiten benötigt eine Website?
Welche Pflichtseiten erforderlich sind, hängt vom Betreiber, dem Angebot und den Funktionen der Website ab. Geschäftsmäßige digitale Dienste benötigen in der Regel leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Anbieterinformationen. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, müssen außerdem die entsprechenden Datenschutzinformationen bereitgestellt werden.
Je nach Angebot können weitere Informationspflichten hinzukommen. Deshalb sollten die benötigten Rechtstexte immer anhand der konkreten Website geprüft werden.
Benötigt jede Website ein Impressum?
Ein Impressum ist nicht allein deshalb erforderlich, weil eine Website öffentlich erreichbar ist. Entscheidend ist unter anderem, ob ein geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienst vorliegt.
Unternehmensseiten, Onlineshops und viele beruflich oder wirtschaftlich genutzte Websites fallen regelmäßig darunter. Bei rein privaten Angeboten kann die Beurteilung anders ausfallen. Im Zweifel sollte der konkrete Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Wann ist eine Datenschutzerklärung erforderlich?
Eine Datenschutzerklärung wird benötigt, wenn über die Website personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das kann bereits beim Betrieb eines Kontaktformulars, beim Einsatz von Analysewerkzeugen, eingebundenen Diensten oder bei der Verarbeitung technischer Zugriffsdaten der Fall sein.
Die Erklärung muss unter anderem verständlich darüber informieren, wer verantwortlich ist, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht.
Wann benötigt eine Website ein Cookie-Banner?
Ein Cookie-Banner ist nicht automatisch für jede Website erforderlich. Entscheidend ist, ob Informationen auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert oder von dort ausgelesen werden und ob dieser Zugriff für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist.
Für technisch nicht notwendige Speicherungen oder Zugriffe ist grundsätzlich eine vorherige Einwilligung erforderlich. Welche eingesetzten Dienste darunter fallen, sollte technisch und datenschutzrechtlich geprüft werden.
Wer ist für die Rechtstexte einer Website verantwortlich?
Verantwortlich ist grundsätzlich der Betreiber der Website beziehungsweise das Unternehmen oder die Organisation, die das Angebot bereitstellt und über die Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.
Webdesigner und technische Dienstleister können Rechtstexte einpflegen und die technische Darstellung umsetzen. Die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Eignung sollten jedoch vom Betreiber beziehungsweise einer entsprechend qualifizierten Beratungsstelle geprüft werden.
Können Rechtstexte technisch eingepflegt und aktualisiert werden?
Ja. Vorhandene und fachlich geprüfte Rechtstexte können als eigene Seiten angelegt, formatiert, verlinkt und bei Bedarf aktualisiert werden. Auch Änderungen an Kontaktdaten, verantwortlichen Stellen oder eingesetzten Diensten lassen sich technisch umsetzen.
Eine technische Einpflege ersetzt jedoch keine rechtliche Prüfung. Ob ein Text vollständig und für das konkrete Angebot geeignet ist, muss durch den Betreiber oder eine qualifizierte Rechtsberatung beurteilt werden.
Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites und ihre Funktionen auch von Menschen mit unterschiedlichen körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen genutzt werden können.
Dazu gehören beispielsweise eine verständliche Struktur, ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, sinnvolle Alternativtexte, eindeutig beschriftete Formulare und eine technisch saubere Ausgabe für assistive Technologien. Die zentralen Grundsätze lauten: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
Müssen alle Websites barrierefrei sein?
Nicht jede Website unterliegt automatisch denselben gesetzlichen Anforderungen. Entscheidend sind unter anderem die Art des Betreibers, das angebotene Produkt oder die Dienstleistung und die Zielgruppe der Website.
Für öffentliche Stellen bestehen besondere Vorgaben. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst außerdem bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter unter bestimmten Voraussetzungen auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Was hat sich durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz geändert?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht beziehungsweise für Verbraucher erbracht werden. Dazu zählen unter anderem bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Ob eine konkrete Website darunter fällt, lässt sich nicht allein anhand ihrer technischen Plattform beurteilen. Maßgeblich sind das tatsächliche Angebot, die angesprochenen Nutzer und die gesetzlichen Ausnahmen.
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz enthält eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ob ein Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllt, sollte anhand der gesetzlichen Definition und der tatsächlichen Unternehmensdaten geprüft werden.
Eine Ausnahme vom BFSG bedeutet außerdem nicht automatisch, dass keine anderen gesetzlichen Anforderungen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit bestehen.
Welche Anforderungen gelten für öffentliche Stellen?
Öffentliche Stellen des Bundes müssen ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestalten. Die BITV 2.0 konkretisiert hierfür unter anderem Anforderungen an Inhalte, Navigation, Formulare und interaktive Funktionen.
Daneben können für öffentliche Stellen der Länder eigene landesrechtliche Regelungen gelten. Deshalb muss bei öffentlichen Auftraggebern zusätzlich geprüft werden, welche Vorschriften im jeweiligen Bundesland anzuwenden sind.
Welche Bereiche einer Website sind für die Barrierefreiheit besonders wichtig?
Besonders wichtig sind eine nachvollziehbare Überschriftenstruktur, eine vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Farbkontraste, beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen.
Auch Alternativtexte für informative Bilder, sinnvolle Linktexte, skalierbare Schriftgrößen sowie zugängliche Dokumente, Videos und eingebundene Anwendungen spielen eine wichtige Rolle. Barrierefreiheit betrifft deshalb nicht nur das Design, sondern auch Inhalte und technische Funktionen.
Reicht ein Accessibility-Plugin oder Overlay aus?
Ein Plugin oder ein zusätzlich eingeblendetes Bedienmenü kann einzelne Funktionen ergänzen. Es macht eine Website jedoch nicht automatisch vollständig barrierefrei.
Fehlerhafte Überschriftenstrukturen, unbeschriftete Formulare, unverständliche Inhalte, fehlende Alternativtexte oder nicht per Tastatur bedienbare Elemente müssen direkt in der Website korrigiert werden. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzbarkeit des gesamten Angebots.
Wird eine Erklärung zur Barrierefreiheit benötigt?
Für öffentliche Stellen des Bundes ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit vorgeschrieben. Sie muss Angaben zur Vereinbarkeit der Website mit den Anforderungen, zu bestehenden Barrieren und zu Kontakt- beziehungsweise Durchsetzungsmöglichkeiten enthalten.
Auch das BFSG sieht für erfasste Dienstleistungen Informationen darüber vor, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Welche Form im konkreten Fall erforderlich ist, hängt daher von der gesetzlichen Grundlage ab.
Wie lässt sich die Barrierefreiheit einer Website verbessern?
Am Anfang sollte eine strukturierte Prüfung der wichtigsten Seiten, Navigationen, Formulare und interaktiven Funktionen stehen. Dabei werden technische, gestalterische und redaktionelle Barrieren erfasst und nach ihrer Bedeutung eingeordnet.
Anschließend können die Maßnahmen schrittweise umgesetzt werden – beispielsweise durch bessere Kontraste, klare Strukturen, Tastaturbedienbarkeit, verständliche Beschriftungen und korrigierte Alternativtexte. Nach größeren Änderungen sollte erneut geprüft werden, ob die Verbesserungen wie vorgesehen funktionieren.
Kurz zusammengefasst
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Rechtliche Inhalte liegen in der Verantwortung des Betreibers.
Impressum, Datenschutz und weitere Pflichtangaben müssen zur Website passen. -
Rechtstexte sollten fachlich geprüft werden.
Technische Umsetzung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. -
Barrierefreiheit betrifft Technik und Inhalte.
Struktur, Bedienung, Kontraste und verständliche Inhalte müssen zusammenspielen. -
Nicht jede Website unterliegt denselben Anforderungen.
Umfang und Pflichten hängen unter anderem vom Angebot und Betreiber ab. -
Verbesserungen können schrittweise umgesetzt werden.
Eine Prüfung zeigt, welche Maßnahmen besonders sinnvoll und dringend sind.
Barrierefreiheit sinnvoll verbessern
Sie möchten wissen, wo Ihre Website bei der Zugänglichkeit steht? Wir prüfen technische und gestalterische Auffälligkeiten und zeigen Ihnen, welche Verbesserungen sinnvoll umgesetzt werden können.
